Allgemeine Geschäftsbedingungen

Industrial Analytics IA GmbH

Erkelenzdamm 59–61

10999 Berlin

info@industrial-analytics.io

1 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Rechnungsstellung nach Leistungserfüllung mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen.

2 Verzug

Der Auftragnehmer befindet sich nur dann in Verzug, wenn er den Beginn der Leistungserbringung oder einen als “Meilenstein” bezeichneten Termin schuldhaft überschreitet und der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist einräumt. Sollte der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Nachfrist seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, kann der Auftraggeber in diesem Fall nach Setzen einer weiteren angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.

3 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Dieser Abschnitt gilt, wenn nichts anderes geregelt ist, nur für Leistungsumfänge, die nicht in der Einheit Stück angeboten werden und einen wiederkehrenden Charakter besitzen. Dazu zählen:

• Software Abo Lizenzen

• Miete von Hardware und / oder Software

• Software-as-a-Service

• Monitoring-as-a-Service.

Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate und verlängert sich um jeweils 12 weitere Monate, sofern der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.

Sofern der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, fristlos kündigt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50% des Auftragswert zu, der bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen gewesen wäre. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

4 Nutzungsrechte

Die Softwareprodukte sind lizenziert und beschränkt auf die unter Leistungsumfang aufgeführten Anlagen und für die Laufzeit des Vertrages. Industrial Analytics gewährt dem Auftraggeber ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5 Reisekosten

Sollten Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistung außerhalb ihrer regelmäßigen Betriebsstätte tätig werden, wird der Auftraggeber die entstehenden Reisekosten aus den Dienstreisen nach Rechnungsstellung entsprechend “IA Verrechnungssätze” vergüten.

6 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer der für die Ausführung seiner Tätigkeit erforderliche Zugang ohne Verzögerung eingeräumt wird und ihm alle relevanten Daten und Informationen rechtzeitig mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Unterlagen und Umstände, die erst nach Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

7 Leistungserfüllung

Die unter Leistungsumfang beschriebenen Leistungen unterliegen keiner Abnahme. Sie gelten mit tatsächlicher Durchführung und Übergabe der Dokumente als erbracht. Es wird keine werkvertragliche Haftung für Mängel im Sinne einer kostenlosen Nachbesserungspflicht übernommen. Der Auftraggeber kann bei Schlechtleistung unter Nachweis eines Schadens Schadensersatz im Rahmen der Haftungsklausel verlangen und den Vertrag bei wiederholter Schlechtleistung, die zu Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt, kündigen.

8 Mängelhaftung

Die Mängelhaftung ist in Abhängigkeit vom Leistungsumfang definiert:

8.1 Implementierung & Monitoring as Service

Der Auftragnehmer wird die Software über die Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung beruht. Gleiches gilt für Abweichungen aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

8.2 Implementierung & Monitoring as a Service mit Hardware

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerfreiheit zu überprüfen und Mängel unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erkennbarkeit, schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die fehlerhafte Lieferung für Untersuchungszwecke zur Verfügung. Im Falle eines berechtigten Mangels ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl und auf seine Kosten nachzubessern oder durch Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes zu ersetzen bzw. die beanstandete Leistung mangelfrei erneut zu erbringen (Nacherfüllung). Für die Reparatur oder den Ersatz wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausreichend Zeit und Gelegenheit geben, mindestens jedoch 8 Wochen nachdem die fehlerhafte Lieferung beim Auftragnehmer eingetroffen ist. Wird die Nacherfüllung durch Reparatur oder Austausch gewählt, ist der Auftragnehmer berechtigt, neue oder wieder instandgesetzte Teile hiervon für die Reparatur bzw. den Austausch zu nutzen. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Frist von mindestens 8 Wochen, für welche die Schriftform vorgeschrieben ist fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung oder ist die vom Auftragnehmer gewählte Form der Nacherfüllung für den Auftraggeber unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die gezahlte Vergütung zu mindern oder den Vertrag rückabzuwickeln. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst vor, wenn innerhalb dieser Frist kein Nacherfüllungsversuch erfolgt oder sich die Nacherfüllung als erfolglos herausgestellt hat und eine weitere durch den Auftraggeber zu setzende Nachfrist von mindestens 4 Wochen erfolglos bleibt. Unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels können Gewährleistungsansprüche nur innerhalb von einem Jahr nach Lieferung bzw. Leistungserbringung geltend gemacht werden. Für Nachbesserungen gelten die vorgenannten Fristen nur, soweit es sich um denselben Mangel oder um Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.

8.3 Implementierung & Miete Hard-und Software

Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, für den Ersatz von Schäden und Aufwänden maximal in Höhe von 30% der an Industrial Analytics gezahlten Vergütung. Für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und ausgebliebenen Einsparungen haftet der Auftragnehmer nicht. Aus Garantieerklärung haftet der Auftragnehmer nur auf Schadensersatz oder Ersatz von Aufwänden, wenn dies in einer Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Die Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit der oben genannten Beschränkung. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber im Innenverhältnis keine Produkthaftung. Sofern der Auftragnehmer direkt wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber Industrial Analytics im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen freistellen. Sofern keine kürzeren gesetzlichen Verjährungsfristen bestehen, verjähren vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, sofern dem Auftragnehmer kein Vorsatz zur Last fällt, zwei Jahre nach Erbringung der Leistung.

8.4 Beratungsdienstleistungen

Der Auftragnehmer erbringt lediglich eine Beratungsleistung. Eine darüber hinausgehende Mängelhaftung wird nicht übernommen. Sollten Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Grund der für das Projekt erbrachten Leistungen erheben, wird der Auftraggeber diese auf eigene Kosten abwehren und den Auftragnehmer insoweit freistellen.

9 Verschwiegenheit

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, alle technischen und kaufmännischen Informationen, auch nach Beendigung des Vertrages, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim bezeichnet sind.

10 Datenschutz

Soweit der Auftragnehmer auf personenbezogene Daten des Auftraggeber oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Auftragnehmer wird Weisungen des Auftraggebers für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Auftraggeber trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Auftraggeber wird mit dem Auftragnehmer die Details für den Umgang des Auftragnehmer mit den Daten des Auftraggeber nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbaren. Der Auftraggeber bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (einschließlich Erhebung und Nutzung), so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

11 Schlussvorschriften

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Angebots- und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger Zustimmung an Dritte übertragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Ansprüche des Auftragnehmers zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, die Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Ist eine Bestimmung im Vertrag rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Der Auftraggeber und der Auftragnehmerverpflichten sich jedoch, die rechtlich unwirksamen Bestimmungen durch wirtschaftlich mögliche und rechtlich wirksame Bestimmungen zu ersetzen. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, den 27. August 2021